Und wieder legt der Staat die Daumenschrauben an..

Und wieder legt der Staat die Daumenschrauben an..

 

Mit dem, durch Bundestag und Bundesrat beschlossenen, Änderungsgesetz zum StGB wurden auch die §§ 113, 114 StGB „angepasst“.

Sie umfassen den Tatbestand des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und nun durch Neugestaltung des § 114 StGB den Tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte als eigenständiges Delikt (Vorher mit erfasst v. § 113 StGB).

Die Zielrichtung der Änderungen ist eindeutig: Der Strafrahmen für Widerstandshandlung wird verschärft, um die angeblich gestiegene Zahl von Übergriffen auf Vollzugsbeamte, durch Repressalien und deren abschreckende Wirkung, einzudämmen.

Gestützt auf Studien, die wissenschaftlichen Grundsätzen zur empirischen Datenerhebung leider nicht gerecht werden, spielt die Legislative den willfährigen Erfüllungsgehilfen für die Forderungen der Polizeigewerkschaften. Ohne Rücksicht auf andere Grundrechtsträger, wird hier eine Berufsgruppe, in verfassungsrechtlich bedenklicher Art und Weise privilegiert, ohne dass sich dies irgendwie sinnvoll rechtfertigen ließe.

Aber der Reihe nach:

Schwache Rechtfertigungsgrundlage:

Argumentativ wurde sich vor allem auf die polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) gestützt.

Sie kann keine empirische Studie (eine solche wurde seit Jahren nicht mehr durchgeführt) ersetzen. Maßgeblich ist die PKS von der Anzeigebereitschaft abhängig. Das heißt die PKS erfasst nur die angezeigten Delikte, die Dunkelziffern, also jene Delikte die nicht zur Anzeige gebracht werden, bleiben unberücksichtigt. Zum Teil, abhängig vom jeweiligen Delikt, kann das Dunkelfeld um ein vielfaches Höher sein, als die Zahlen, die von der Statistik erfasst werden.

Dies führt dazu, dass die PKS unter Umständen nicht mit der realen Kriminalität korreliert.

Zudem wird sich vor allem auf die, in der PKS aufgeführten, Opferstatistik bezogen.

Für den Tatbestand des Widerstands ist dabei auffällig, dass es wesentlich mehr Opfer als Taten gibt. Erklären lässt sich dies durch den Umstand, dass eine Maßnahme üblicherweise von mehr als einem Vollstreckungsbeamten durchgeführt wird. Kommt es nun zu einer Widerstandshandlung, sind von ein und der selben Tat mehrere Vollzugsbeamte betroffen, die dies zur Anzeige bringen und somit von der Opferstatistik erfasst werden.

Die PKS lässt somit zwar Rückschlüsse auf die Anzeigebereitschaft einer bestimmten Berufsgruppe und deren subjektive Wahrnehmung als Opfer zu, enthält jedoch keine Belege, wonach ein beachtlicher Anstieg der Widerstandshandlungen zu verzeichnen wäre.

Außerdem wird die Opferzählung von Polizeibeamten, die im Falle des Widerstandstatbestands selbst Betroffene sind, durchgeführt, sodass wohl kaum objektive Ergebnisse zu erwarten sind.

Frei nach dem Motto, wer laut genug schreit bekommt Recht, wird hier der Lobby der Polizei, nehmen wir mal sinnbildlich Rainer Wendt, ein großer Eisbecher mit Sahne, garniert mit einer Cocktailkirsche, gereicht.

Aber was bedeutet die Verschärfung der §§ 113, 114 StGB für die Menschen die sich mit dem Tatvorwurf des Widerstands konfrontiert sehen?

Die verfehlte Anpassung des § 113 StGB

Wie bereits erwähnt wird der tätliche Angriff aus § 113 StGB gestrichen, um durch einen neu geschaffenen § 114 StGB diesen als eigenständiges Delikt aufzunehmen. Dazu später mehr.

§ 113 Abs. 2 Satz 2 StGB enthält eine strafschärfende Qualifikation: Das Beisichführen einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, führt zu einer höheren Strafandrohung.

Ursprünglich war zusätzlich erforderlich, dass erst durch eine konkrete Verwendungsabsicht der Qualifikationstatbestand erfüllt war. Dieses Merkmal wurde nun gestrichen. Ein, aus strafrechtsdogamatischer Sicht, völlig unsinniger Schritt.

Das Merkmal Beisichführen einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs ohne Bezug zur Verwendungsabsicht findet sich auch in § 244 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB (Diebstahl mit Waffen) wieder. Schon hier führte das Fehlen der Verwendungsabsicht zu einer heftigen Diskussion innerhalb der Literatur und Rechtsprechung über die Auslegung des Tatbestands. Denn gefährliches Werkzeug kann im Prinzip jeder Gegenstand sein, von dem nach seiner objektiven Beschaffenheit, eine abstrakte Gefährlichkeit ausgeht. Also im Prinzip so gut wie jeder Gegenstand, beispielsweise eine Glasflasche.

Trotz dieser erheblichen Bedenken in Hinblick auf den diffusen Begriff „anderes gefährliches Werkzeug“ – zu dem nach der vom Autor vertretenen Auffassung neben der objektiven Beschaffenheit, ein weiteres subjektives Element in Form des „inneren Verwendungsvorbehaltes“ hinzutreten muss, um den ansonsten viel zu weit gefassten Tatbestand zu begrenzen – wurde in der Neufassung von § 113 Abs. 2 S. 2 StGB dem Beispiel des § 244 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB folgend, die Verwendungsabsicht raus gekürzt.

Auf diese Schwachstelle wurde im Übrigen auch der Rechtsausschuss des Bundestages hingewiesen, ohne das dies irgendetwas bewirkt hätte.

Erwartbar, schließlich ist populistischer Reaktionsmus in den seltensten Fällen zugänglich für rationale Argumente. Was für Dilettanten…

Die aktuelle Änderung des § 113 sieht zudem ein strafschärfendes Regelbeispiel vor, sollte „die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen werden“

Der Anwendungsbereich, ist recht offensichtlich: Gerade dort wo durch Ansammlung vieler Menschen die Wahrscheinlichkeit eines Zusammenwirkens erhöht ist, sprich vor allem Demonstrationen und Sportveranstaltungen, wird dieses Regelbeispiel relevant.

Dabei bleibt fraglich, ob in Hinblick auf § 240 StGB also die Nötigung an derer sich § 113 StGB orientiert, der aber selber kein Regelbeispiel enthält, der erhöhte Strafrahmen des § 133 Abs. 2 StGB, unter Einbeziehung der Intensität der Rechtsgutsverletzung, zu rechtfertigen ist. Sobald eine Widerstandshandlung die Erheblichkeitsschwelle zur Körperverletzung überschreitet, bewegen wir uns bei der gemeinschaftlichen Begehung ohnehin im Strafrahmen der gefährlichen Körperverletzung gem. § 224 Abs. 2 StGB. Hier wird das Regelbeispiel des neuen § 113 StGB obsolet.

Bei anderen Widerstandshandlung bestehen Zweifel, ob durch gemeinschaftliche Tatbegehung die Rechtsgutsverletzung derart intensiviert wird, dass von einem besonders schweren Fall gesprochen werden kann. Schließlich wird sich hier auf einem Feld bewegt, wo der Eingriff in das geschützte Rechtsgut ohnehin gerade noch so als strafwürdig angesehen werden kann, insofern als nicht besonders intensiv gewertet werden muss.

Auch der angedrohte Strafrahmen v. § 113 Abs. 2 StGB (Mindeststrafe Freiheitsstrafe v. sechs Monaten) wirkt mit Blick auf die vorgenommenen Änderungen überzogen.

Der neue § 114 StGB

Bleibt also noch als größte Schweinerei der neue § 114 StGB, welcher den Tatbestand des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte erfasst:

Nun, was wird eigentlich vom tätlichen Angriff erfasst?

Als tätlicher Angriff können eigentlich nur solche Handlungen aufgefasst werden, die unterhalb der Erheblichkeitsschwelle der Körperverletzung anzusiedeln sind, mit Vorbehalten könnte das Beispiel des Schubsens angeführt werden; oder wenn der Verletzungsvorsatz entfällt.

Da mittlerweile auch die versuchte Körperverletzung strafbewährt ist, ist der Hauptanwendungsfall des tätlichen Angriffs weggefallen.

Durch den § 114 sollen nun also jene Handlungen die als tätlicher Angriff gewertet werden können, also nicht von §§ 223 ff. StGB (Körperverletzungsdelikte) erfasst werden, mit einem erhöhten Strafmaß bedacht werden, solang bestimmte Berufsgruppen betroffen sind, wo zugleich bei allen Anderen die sich nicht zu dieser Berufsgruppe zählen dürfen, wenn überhaupt, der Tatbestand des

§ 240 StGB (Nötigung) in Betracht kommt.

Der erhöhte Strafrahmen des neuen § 114 StGB lässt sich strafrechtsdogmatisch nicht widerspruchsfrei rechtfertigen, und ist mit Blick auf Art. 3 I GG als verfassungsrechtlich äußerst bedenklich einzustufen.

Zur Klarstellung:

Die §§ 113, 114 StGB dienen Polizeikräften häufig als Reaktionsmittel auf Strafanzeigen aus der Bevölkerung, wirken insofern abschreckend, da die Hemmschwelle Übergriffe der Polizei zur Anzeige zu bringen, so erheblich gesteigert wird.

Wer damit rechnen muss, sich mit einer Gegenanzeige konfrontiert zu sehen, die eine Freiheitsstrafe als Mindeststrafe vorsieht, überlegt es sich zweimal Straftaten von Amtsträgern anzuzeigen.

Wer ernsthaft Interesse hat, Respekt und Anerkennung bestimmter Berufsgruppen zu erreichen, der sollte nicht auf Abschreckung setzen.

Rahmenbedingungen zu schaffen für eine adäquate Ausbildung der Polizeikräfte, die Sensibilisierung im Umgang mit Situationen die Konfliktpotential bürgen, die Erarbeitung deeskalativer Strategien und eine transparente und unabhängige Aufarbeitung von Straftaten im Amt, würden mit ziemlicher Sicherheit zu mehr Respekt und Anerkennung führen.

Stattdessen bückt sich der Staat und lässt sich von den Interessenverbänden der Polizei erneut eine Strafrechtsverschärfung, zugunsten der von ihnen vertretenen Berufsgruppe, diktieren.

Was für ein Armutszeugnis für den hiesigen Rechtsstaat.