SATZUNG

Satzung Rechtshilfekollektiv BSG Chemie Leipzig

 

  • 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen „Rechtshilfekollektiv  BSG Chemie Leipzig“.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und hat dann den Zusatz „e.V.“.

Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig.

Der Verein ist parteipolitisch unabhängig sowie konfessionell neutral. Nicht geduldet werden Rassismus, Antisemitismus,  Sexismus und Homophobie. Bei Verstoß gegen diese Grundsätze kann der Vorstand den Ausschluss des Mitglieds beschließen.

 

  • 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  • 3 Vereinszweck und Vereinsziele 

Zweck des Vereins ist die präventive Arbeit zur Kriminalitätsvermeidung, die Förderung der Solidargemeinschaft sowie die Unterstützung von Fans, die im Zusammenhang mit Spielen der BSG Chemie Leipzig in juristische Konflikte geraten sind und daher Hilfe benötigen.

 

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • präventive Maßnahmen zur Aufklärung über Rechte und Pflichten gegenüber den Sicherheitsorganen
  • Präventionsarbeit durch persönliche Absprache sowie gezielte Öffentlichkeitsarbeit (z.B. durch Flyer, Broschüren und Info-Veranstaltungen)
  • Beobachtung und Dokumentation von Polizeieinsätzen und Versachlichung der medialen Darstellung und Berichterstattung über Fußballfans
  • Vermittlung von Hilfe im Umgang mit Verwaltungsbehörden, Polizei und Justiz sowie Vermittlung von in der Fußballszene erfahrenen Rechtsanwälten
  • Unterstützung betroffener Mitglieder zur Begleichung von Rechtsanwalts- und Verfahrenskosten, die im Zusammenhang mit dem Vereinszweck stehen
  • die Zusammenarbeit mit anderen Fanorganisationen bei gleicher Interessenlage
  • die Förderung eines gewaltfreien, einander respektierenden und toleranten Umgangs untereinander und mit anderen Fans

 

  • 4- Mitgliedschaft

Mitglied kann unabhängig von ihrer Nationalität jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins zu unterstützen. Anträge auf Aufnahme in den Verein können schriftlich beim Vorstand oder vor der Mitgliederversammlung gestellt werden. Über die Aufnahme entscheidet in jedem Einzelfall die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Ablehnung kann ohne Angabe von Gründen erfolgen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, im Sinne der Vereinsziele zu arbeiten und Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen, soweit sie der Satzung entsprechen. Die Mitglieder sollen auch außerhalb des Vereins dessen Ziele vertreten und fördern.

Alle Mitglieder können zur Zahlung eines regelmäßigen Mitgliedsbeitrages verpflichtet werden. Höhe und Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung fest.

Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit mit sofortiger Wirkung schriftlich gegenüber dem Vorstand oder vor der Mitgliederversammlung erklärt werden.

Beim Vorliegen wichtiger Gründe kann die Mitgliederversammlung ein Mitglied mit einfacher Mehrheit aus dem Verein ausschließen. Zum Ausschluss können führen:

a) vereinsschädigendes Verhalten,

b) Zuwiderhandeln gegen die Vereinsziele,

c) fortgesetztes oder schwerwiegendes Verletzen der Mitgliederpflichten.

 

  • 5- Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend.

 

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,

b) Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung,

c) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,

d) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,

e) Verhängen von Vereinsstrafen,

f) Überwachung der Vereinsfinanzen.

 

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Einladungsfrist von mindestens einer Woche durch schriftliche Einladung einberufen, wobei der Tag der Einladung mitgerechnet wird.

Erfolgt die Einladung mittels email ist die Schriftform gewahrt.

Die Mitteilung der Tagesordnung erfolgt in der Regel nicht. Anzukündigen sind Satzungsänderungen, die Abberufung von Vorstandsmitgliedern, der Ausschluss von Mitgliedern, das Verhangen von Vereinsstrafen sowie die Vereinsauflösung.

Es findet einmal jährlich eine Jahreshauptmitgliederversammlung statt.

Sie ist weiterhin einzuberufen, wenn es die Interessen des Vereins erfordern  oder wenn ein Viertel der Mitglieder es unter Angabe der Gründe verlangt.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend sind.

Beschlüsse werden in der Mitgliederversammlung in der Regel durch Akklamation gefasst. Im Zweifelsfall entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten per Handzeichen

Satzungsänderungen, auch Änderungen der Vereinsziele, können von der Mitgliederversammlung nur mit 2/3 Mehrheit der Mitglieder beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins kann nur die absolute Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder beschließen. Die Zustimmung kann schriftlich beim Vorstand hinterlegt werden.

Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen. Es ist vom Protokollführer und, wenn dieser nicht Vorstandsmitglied ist, auch von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

 

 

  • 6- Vorstand

Der Vorstand ist das oberste geschäftsführende Organ des Vereins. Er ist gegenüber der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig und an deren Weisungen gebunden.

Der Vorstand besteht immer aus einer ungeraden Anzahl mindestens jedoch aus 3 Personen, die Mitglied sein sollen. Er kann für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben besondere Vertreter ernennen.

 

Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Einberufung und Durchführung von Mitgliederversammlungen und Umsetzung der Beschlüsse,

b) Vertretung des Vereins gegenüber Dritten,

c) Koordinierung der Vereinsarbeit,

d) Verwaltung der Vereinskasse.

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei Vorstandsmitgliedern vertreten

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung durch Wahl auf 1 Jahr bestellt. Als gewählt gilt, wer die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereinen kann.

 

Der Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes können jederzeit von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit abberufen werden. Mitglieder des Vorstandes können ihr Amt jederzeit niederlegen.

 

Bei Abberufung oder Rücktritt des gesamten Vorstandes bleibt dieser bis zur ordnungsgemäßen Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt. Beim Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder ist innerhalb eines 1/4 Jahres eine Mitgliederversammlung einzuberufen, um die Stelle neu zu besetzten, bis dahin übernehmen die verbleibenden Vorstandsmitglieder die Aufgaben des Gesamtvorstandes.

 

Der Vorstand trifft Beschlüsse nach Möglichkeit einvernehmlich. Erforderlich ist die Zustimmung der Mehrheit aller Vorstandsmitglieder.

Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder gelten als entlastet, wenn die Mitgliederversammlung innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden nichts anderes beschließt.

 

 

  • 7- Finanzen

Der Verein finanziert sich vorrangig aus den Mitgliedsbeiträgen, Geld- und Sachspenden . Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Die Vereinskasse wird vom Vorstand verwaltet. Über die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel ist der Vorstand gegenüber den Mitgliedern rechenschaftspflichtig Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

 

Der Vorstand hat über Einnahmen und Ausgaben jährlich abzurechnen. Die Mitgliederversammlung kann eine Person, die nicht Mitglied des Vorstandes ist, mit der Überprüfung der Abrechnung beauftragen.

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall der Steuerbegünstigung fällt das Vereinsvermögen an den Verein „BSG Chemie Leipzig e.V.“. Die Zuwendung ist vom Empfänger im Rahmen seiner Satzung unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zuverwenden.

 

 

  • 8- Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt mit der Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung und die Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

 

Rechtshilfekollektiv der BSG Chemie Leipzig, 3. Juli 2014