TIPPS & TRICKS

Tipps und Tricks

Polizeiliche Maßnahmen, sprich Repression, gegen Fußballfans sind Alltag in Deutschland. Es gibt wahrscheinlich keine Bevölkerungsgruppe, die so oft und regelmäßig mit der Staatsmacht zu tun hat  wie Fans an jedem Wochenende. Dabei werden in aller Regelmäßigkeit Gesetze missachtet. Die Unschuldsvermutung wird z.B. fast durchgehend außer Kraft gesetzt. Dies trifft auch immer wieder jene Fans, die in ihrem ganzen Leben noch nicht eine Anzeige zu verzeichnen haben. Es ist dabei egal ob es an dem Tag Einsatztaktik ist oder ihr gerade zufällig neben „sogenannten Fans“ lauft, wie es die Polizei und Medien gerne nennen.

Wichtig in allen Situationen mit der Polizei ist: Ruhe bewahren, jede Aussage verweigern, nichts, absolut gar nichts unterschreiben, das Rechtshilfekollektiv der BSG Chemie per E-Mail oder über die auf der Homepage gegebene Handynummer kontaktieren oder gleich einen Anwalt anrufen. Fakt ist, in den allermeisten Situationen seid ihr den Polizisten und ihrer „Maßnahme“ erst einmal ausgeliefert und könnt erst im Nachgang die Rechtsmäßigkeit prüfen lassen. Dennoch sollen euch hier Hinweise mitgegeben werden, die euch in dem Fall der Fälle davor schützen sollen, dass ihr durch Unkenntnis eurer Rechte in einem Strafverfahren verurteilt werdet.

 

Kontrollen

Personenkontrollen vor, während oder nach Fußballspielen gibt es in aller Regelmäßigkeit. Auch hier gilt Ruhe bewahren und sachlich der Kontrolle zu begegnen, auch wenn die Polizei euch versucht zu provozieren oder ihr schon vielleicht 1-2 Bier getrunken habt. Bei der Identitätsfeststellung seid ihr nur verpflichtet, Angaben zu eurer Person zu machen, d.h. Name, Meldeadresse, Geburtsdatum und -Ort, Staatsangehörigkeit, Familienstand (ledig, verheiratet) und ungefähre Berufsangabe (Angestellter, Student, Erwerbsloser – nicht welches Berufsfeld, welche Uni, Verdienst oder sonst was). Mehr nicht! Nicht wohin ihr wollt, wo ihr her gekommen seid oder wie gerade das Wetter ist. Seid entschlossen und lasst euch nicht einschüchtern, egal wie sie euch gegenüber auftreten.  Dabei aber immer stehts ruhig und höflich sein und ihnen keinen Grund geben, ihre „Maßnahme“ zu verlängern oder zu erweitern.

Um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren, kann die Polizei eine Sache sicherstellen. Bei dem Beschlagnahmen oder Sicherstellen von eigenen Gegenständen, sollte man dies immer bestätigen lassen und ein Protokoll bzw. eine Liste der eingezogenen Gegenstände verlangen. Dabei solltet ihr aber selber nichts unterschreiben!

Verlust und Beschädigungen privater Gegenstände solltet ihr ebenfalls aktenkundig machen lassen, auch wenn dir die Beamten erzählen, sie hätten damit nichts zu tun.

 

Platzverweise

Ein Platzverweis ist ein sehr gängiges und beliebtes Mittel der Polizei, um Personen vorübergehend von einem Ort zu entfernen. Nach den Definitionen in den Polizeigesetzen muss eine „konkrete Gefahr“ vorliegen. Was eine „konkrete Gefahr“ ist, bestimmen sie jedoch in der Regel immer selber. In der Praxis gibt die Polizei oft gar keinen Grund an. Laut den gesetzlichen Bestimmungen müssen Platzverweise für einen räumlich begrenzten Bereich und zeitlich vorübergehend sein. Oft werden sie jedoch für ganze Stadtteile und bis zu einer Dauer von 24 Stunden oder mehr erteilt.

Ein Platzverweis kann durch jeden einzelnen Beamten vor Ort erteilt werden. Es bedarf keiner richterlichen Entscheidung. Er kann mündlich oder schriftlich erteilt werden. Wird er schriftlich erteilt, so gilt auch hier: nichts unterschreiben, auch keine Bestätigung, den Platzverweis erhalten zu haben, aber dennoch Widerspruch einlegen und protokollieren lassen.  Verlange den Durchschlag, unterschreibe selber aber nicht!
Das ist vergleichsweise viel Aufwand für einen Platzverweis, aber da ein solcher für ein Stadionverbot ausreicht, ist es sinnvoll, früh genug dagegen vorzugehen.

Der praktische Umgang mit einem Platzverweis richtet sich nach der konkreten Situation. Bei einem mündlichen Platzverweis ist es meist egal was ihr macht, wenn ihr nicht nochmal dem Polizisten begegnet der ihn euch ausgesprochen hat, habt ihr nichts zu befürchten, da seine Kollegen, wenn sie nicht daneben standen, davon nichts wissen. Bei einem schriftlichen Platzverweis gestaltet sich das schwieriger, da die Polizei schon eure Personalien hat.

Ein Platzverweis selbst führt nicht zu einem Bußgeld und hat auch keine strafrechtlichen Folgen. Erst das Nichtbefolgen eines Platzverweises kann zu einer Ingewahrsamnahme führen – selbstverständlich nur, wenn ihr erwischt werdet.

Gegen den Platzverweis kann man Widerspruch erheben, was dir aber vor Ort nichts bringt, wenn  er dir mündlich ausgesprochen wurde und die Abgabe deiner persönlichen Daten zur Folge hat.

Erst nachträglich kann gerichtlich festgestellt werden, dass der Platzverweis zu unrecht erteilt wurde.

 

Aufenthaltsverbote

Aufenthaltsverbote umfassen einen bestimmten Bereich (Ort, Teil einer Gemeinde, ein ganzes Gemeindegebiet) und verbieten einer Person, diesen zu betreten oder sich dort aufzuhalten. Grundlage hierfür ist die Annahme, dass die betreffende Person in diesem örtlichen Bereich eine Straftat begehen wird. Relativ bekannte Beispiele für Aufenthaltsverbote sind die sogenannten „Stadtverbote“.
Da Aufenthaltsverbote sehr viel tiefgreifender als Platzverweise sind, muss auf Verlangen schriftlich dargelegt werden, warum nun genau diese Person, aus welchen Gründen, wo genau und wie lang damit belegt wird. Außerdem muss wieder die Erforderlichkeit vorhanden sein, d.h. wenn ein milderes Mittel der „Gefahrenabwehr“ vorhanden ist, ist das Aufenthaltsverbot rechtswidrig. Ein weiterer Grund gegen ein Aufenthaltsverbot ist, dass z.B. der Verbotsbereich in den Wohnraum, Arbeitsplatz, Kinderbetreuungshaus etc. fällt. Wenn du dir das Verbot schriftlich aushändigen lässt, kannst du Widerspruch einlegen. Verstöße gegen das Verbot können zur Ingewahrsamnahme führen.

 

Festnahmen jeglicher Art

 

1. Allgemein

Zu einer Fest- oder Ingewahrsamnahme, kann es schneller kommen, als du denkst. Vielleicht ist gerade zwischen zwei Fanlagern was passiert und es wird pauschal alles eingesammelt, was auch nur entfernt im Umkreis steht. Oder ein paar szenekundige Beamte vermuten, dass es unter Umständen, vielleicht, eventuell, möglicherweise zu Ausschreitungen kommen könnte und lassen euch sicherheitshalber auf die Wache bringen („präventive Gefahrenabwehr”).

Zur Begrifflichkeit ist zu sagen, dass für eine Festnahme immer ein schriftlicher Haft- oder Unterbringungsbefehl eines Richters nötig ist.
Die Ingewahrsamnahme bzw. das Polizeigewahrsam ist dagegen eine vorbeugende Maßnahme zum Verhindern von Straftaten. Auch hierfür ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit und die Fortdauer des Gewahrsams einzuholen. Wirst du zum Zwecke der Gefahrenabwehr in Gewahrsam genommen, weil die Beamten beispielsweise vermuten, dass du bei einem Fußballspiel randalieren könntest, werden sie dich nach Ende der Partie wieder auf freien Fuß setzen. Einem Haftrichter musst du deshalb nicht vorgeführt werden. Eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Maßnahme kann auf Betreiben des Betroffenen erst im Nachhinein vorgenommen werden. Das heißt: schriftlicher Einspruch wenn du wieder zu Hause bist!
Mit der Verhaftung ist der Festgenommene ein Verdächtiger. Erhärtet sich der Verdacht auf Tat und Täterschaft, wechselt der Status der Person vom Verdächtigen zum Beschuldigten. Das kann auch unmittelbar erfolgen.

Gewahrsam ist aus unterschiedlichen Gründen und in verschiedener Art und Weise möglich und grundsätzlich eine Freiheitsentziehung.

In Sachsen ist er im § 22 SächsPolG geregelt und danach u.a. zulässig, wenn anders eine zulässige Identitätsfeststellung nicht erfolgen kann (z.B: Ausweis nicht dabei), ein Platzverweis nicht befolgt wurde oder die Polizei behauptet, dass ihr ansonsten eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begeht oder fortsetzt („polizeiliche Gefahr“).

2. Was tun?

Wenn du dich gegen eine Festnahme wehrst, kann dir ein Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte vorgeworfen werden. Also Ruhe bewahren!

Neben der Bekanntgabe des Grundes für die Maßnahme ist den Verdächtigen über die Rechte und Pflichten als Beschuldigten zu belehren. Außerdem muss er über die Möglichkeit, einen Anwalt zu kontaktieren informiert werden. Laut Strafprozessordnung muss dies geschehen, bevor der Betroffene „zur Person und Sache“ befragt wird. Es gelten dann dieselben Hinweise, wie im Punkt „Personalienkontrolle“. Der Beschuldigte hat das Recht, keine Angaben zur Sache machen zu müssen. Außer den Pflichtangaben zur Person, muss er keine weiteren Fragen beantworten.
Wenn der Betroffene versucht, sich aktiv der Festnahme zu entziehen, setzt die Staatsgewalt „unmittelbaren Zwang“ ein. Die Zwangsmittel reichen von der einfachen körperlichen Gewalt, über den Schlagstock, Tränengas, Wasserwerfer usw.. Da es ab diesem Zeitpunkt wirklich ernst wird und voraussichtlich der Abtransport in eine Gefangenensammelstelle (GeSa) oder die naheliegende Wache folgen wird, ist es unbedingt ratsam, ab sofort die Klappe zu halten.

3. Auf der Wache

Wenn du mit mehreren Leuten zusammen festgenommen wirst, ist es erstmal egal, ob dein Gegenüber einen grünen, roten oder blau-gelben Schal trägt – von hier an sitzen alle im selben Boot. Ihr duldet die Maßnahmen des staatlichen Organs, eine andere Wahl habt ihr eh nicht. Kümmere dich deshalb um jene, die mit der Situation nicht gut umgehen können! Kläre die anderen über ihre Rechte auf und stelle unmissverständlich klar, dass alle unbedingt jegliche Aussagen verweigern sollen! Tausche mit deinen Mitgefangenen Namen und Adressen aus, um bei späteren Einsprüchen diese als Zeugen benennen zu können.
Redet aber auf keinen Fall darüber, was ihr womöglich gemacht oder auch nicht gemacht habt. Jede Aussage ist eine Aussage, die euch oder auch andere belastet. Nicht selten sind Spitzel unter den „Mitgefangenen“. Es wurden bereits mehrere Zivilpolizisten, sogenannte „Agents provocateurs” beim Fußball oder auch bei Demonstrationen entlarvt, die sich selbst vermummen und andere dazu auffordern, Straftaten zu begehen, nur um dann selbst die Aktivitäten bezeugen zu können oder die Maßnahmen der Polizei am Tag zu rechtfertigen.
Im Rahmen der Festnahme/Ingewahrsamnahme darf die Polizei alle Sachen, die du bei dir trägst, an sich nehmen, auswerten und ggf. als Beweismittel gegen dich behalten. Wie üblich protokollieren und Durchschlag geben lassen. Aber nichts unterschreiben. Gezielt überprüft werden in diesem Zusammenhang Handys, um Zusammenhänge zwischen Personen und möglichen Straftaten aufzuklären. Dazu werden die Geräte auch dauerhaft eingezogen und an externe Dienstleister verschickt, die dann den Speicher auslesen. Löscht daher wenn möglich rechtzeitig den Handyspeicher und schaltet das Gerät aus! Einige Fans gehen inzwischen soweit, dass sie nur noch Prepaid-Karten verwenden und bei Festnahmen die SIM-Karte zerstören. Da keine Mitwirkungspflicht besteht, bist du auch nicht verpflichtet das Handy wieder anzuschalten oder deinen PIN-Code zu nennen.

3. Erkennungsdienstliche Maßnahmen

Wollen dich die Beamten einer Erkennungsdienstlichen Behandlung (ED – Fotos, Videografie, Fingerabdrücke, Messungen, Geruchsproben usw.) unterziehen, dann musst du Verdächtigter sein! Bei Zeugen (Nichtverdächtigen) darf dies i.d.R. nur freiwillig geschehen. Insofern noch nicht bekannt, frag nach, was der Grund der Maßnahme ist und ob man dich einer Straftat beschuldigt. Bist du Zeuge, dann lehnst du natürlich ab, ansonsten lege Widerspruch ein und lasse diesen protokollieren. Bei allen Sachen zu denen du keinen Wiederspruch einlegst, muss juristisch davon ausgegangen werden, dass du sie freiwillig mitmachst.
Die Polizei erfragt während der ED oft sehr viele personenbezogene Informationen (Fragen über Geschwister, Eltern, wirtschaftliche Verhältnisse, persönliche Merkmale wie Narben etc.), die allesamt nicht beantwortet werden müssen. Welche Pflichtangaben zu machen sind wie gehabt:

Name, Meldeadresse, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Familienstand (ledig, verheiratet) und ungefähre Berufsangabe, mehr nicht!
Bei einer ED hast du keine Mitwirkungspflicht, musst also weder auf Anweisung im Raum rumlaufen (Bewegungsprofile), Schriftstücke verfassen (Handschriftproben) noch Acht darauf geben, dass beim Abnehmen der Fingerabdrücke nicht wieder und wieder die Farbe verschmiert. Allerdings dürfen die Beamten Zwangsmittel anwenden und können z.B. deinen Kopf in die richtige Fotoposition drehen oder dich rasieren. Aktive Gegenwehr erfüllt zudem den Tatbestand des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte.
Nebenbei, wenn du eine schriftliche Vorladung zur ED-Behandlung erhalten hast, kann es sinnvoll sein, einen Rechtsanwalt einzuschalten, um die Erforderlichkeit und Gebotenheit der Maßnahme durch einen Antrag „auf gerichtliche Entscheidung“ durch das Amtsgericht oder innerhalb eines verwaltungsrechtlichen Verfahrens überprüfen zu lassen.
Laut Strafprozessordnung dürfen die Beamten dir im Rahmen der ED auch körpereigenes Material entnehmen (z.B. Blut für Alkohol- oder Drogentests). Solltest du zu einem Gentest aufgefordert werden (Speichelprobe, Haare, Hautschuppen), dann komme diesem unter keinen Umständen nach. Die DNA-Entnahme und -analyse ist kein Teil der üblichen ED-Behandlung und unterliegt schärferen gesetzlichen Regelungen. Grundsätzlich braucht die Polizei dafür einen richterlichen Beschluss, es sei denn, du stimmst der Entnahme zu. Wichtig ist deshalb, dass du niemals eine freiwillige Einverständniserklärung zur Entnahme von Körperzellen (Speichel, Haare, etc.) und zur Speicherung des DNA-Musters unterzeichnest oder mündlich abgibst.
Die von dir aufgenommenen Daten können unbegrenzt aufbewahrt werden. Wenn du wieder zuhause bist, solltest du deshalb die Löschung der Daten aus der ED-Behandlung bei der zuständigen Bezirksregierung und der Staatsanwaltschaft beantragen. Zusätzlich kannst du nachfragen, was über deine Person gespeichert ist. Sie sind verpflichtet, darüber Auskunft zu geben.

4. „Ich will meinen Anwalt sprechen”

Du hast jederzeit (d.h. ab dem Zeitpunkt, in dem Maßnahmen der Strafverfolgung gegen dich vorgenommen werden) das Recht, dich mit dem Anwalt deines Vertrauens zu beraten. Dafür muss dir ein Telefongespräch ermöglicht werden, wenn du dies wünschst. Speichere also die Nummer deines Anwaltes – und zwar in deinem Gedächtnis. Denn in der Regel kannst du nicht in deinem Handy nachschauen oder irgendwelche Zettel in deinem Portemonnaie suchen. Oft wählen auch die Polizisten für dich und du bekommst nur den Hörer in die Hand, also merke dir die Nummer die du im Notfall anrufen möchtest.
Die alte Geschichte, dass nur ein einziges Telefonat erlaubt sei, ist falsch. Wird dir das Recht auf Verteidigerkonsultation durch die Polizeibeamten verweigert, bleibt nichts anderes übrig, als sich die Uhrzeit und den Namen des verweigernden Beamten zu merken. Dennoch sollte der Wunsch nach Kontakt mit einem Verteidiger so oft wie möglich wiederholt werden.
Hast du deinem Anwalt telefonisch das Mandat erteilt, ihm schon vorher eine Blanko-Vollmacht gegeben oder haben dies, wenn du noch minderjährig bist, deine Erziehungsberechtigten übernommen, dann hat dein Anwalt das Recht auf Zugang zum Beschuldigten.

Generell gilt, je früher ein Verteidiger eingeschaltet wird, umso besser sind die Chancen, dass die Rechte des Beschuldigten in dem Ermittlungsverfahren gegen ihn nicht zu kurz kommen.
Du hast keinen Anspruch darauf, private Telefongespräche zu führen. Aber einige Wachen erlauben ein Gespräch, um beispielsweise die Familie oder den besten Freund zu benachrichtigen. Informiere über die Situation und wo du bist, nenne ggf. den Tatvorwurf, aber sprich nicht darüber, was genau passiert ist!

5. Verletzungen und andere Bedürfnisse

Wenn du Verletzungen hast, dann verlange einen Arzt, der ein Attest anfertigt. Suche nach der Entlassung unbedingt einen weiteren Arzt deines Vertrauens auf, der ebenfalls Verletzungen attestiert.
Jeder hat das Recht, auf Toilette zu gehen, klingt komisch, wurde aber tatsächlich schon mehreren Menschen bei der Polizei verwehrt, die sich dann auf eine Ecke einigen mussten. Außerdem hast du das Recht auf Flüssigkeitszuführung (Wasser etc.). Das Recht auf einen „bequemen“ Schlafplatz besteht allerdings nicht.

6. Wann komme ich raus?

Wie lang du auf der Wache bleiben musst, ist unterschiedlich. Die festgehaltene Person muss entlassen werden, sobald der Grund für die Maßnahme weggefallen ist (z.B. Spiel vorbei) oder durch eine richterliche Entscheidung für unzulässig erklärt wurde (z.B. Ingewahrsamnahme). Auf jeden Fall jedoch muss die Person „spätestens bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen“, also nach maximal 48 Stunden, freigelassen werden, wenn nicht vorher ein Richter die Fortdauer der Freiheitsbeschränkung anordnet.

Schreib sobald wie möglich ein Gedächtnisprotokoll, dies Hilft dir später in einem Verfahren und auch deinem Anwalt. Allzu oft vergisst man selber nach ein paar Tagen was genau alles passiert ist, daher ist es wichtig Sachen aufzuschreiben.

 

Gedächtnisprotokolle

Es gibt viele verschiedene Situationen, in denen es sinnvoll sein kann, die Geschehnisse vor Ort in einem Gedächtnisprotokoll festzuhalten. Generalisierend betrifft das alle Situationen, bei denen du mit von dir nicht gewollten Aktionen von der Polizei konfrontiert bist.

Dazu zählen beispielsweise Festnahmen / Gewahrsamnahmen, Übergriffe von der Polizei mit und ohne Verletzungen. Aber auch, wenn du der Meinung bist, in einer bestimmten Situation von den Ereignissen überfahren zu werden, kann ein Gedächtnisprotokoll sinnvoll sein, um dich ggf. nachträglich dagegen zur Wehr zu setzen. Dazu zählen beispielsweise Hausdurchsuchungen oder Kesselsituationen. Auch Anquatschversuche durch den Verfassungsschutz oder der Polizei (zu Spitzeltätigkeit), solltest du aufschreiben.

Sinnvoll ist das Schreiben von Gedächtnisprotokollen deshalb, weil so bei eventuell folgenden Prozessen, die oft erst nach langer Zeit stattfinden, relativ authentische Situationsbeschreibungen vorhanden sind, die für das Erstellen einer Verteidigungs-/ Prozessstrategie von Nutzen sein können.

Oft ist es so, dass erst Wochen oder auch Monate nach einer Aktion Post von den Repressionsorganen ins Haus flattert, auf die ggf. reagiert werden muss. Dies funktioniert ohne Frage besser, wenn die Fakten nicht allzu verschwommen und möglichst ohne Lücken griffbereit sind. Um sicherzustellen, dass die Erinnerungen noch frisch sind, ist es dabei sinnvoll, das Gedächtnisprotokoll innerhalb von 24 h nach dem Vorfall zu verfassen.

Nutzen, Verwendung und Risiken von Gedächtnisprotokollen

  1. Als Beschuldigter

Im klassischen Fall hilft dir das Gedächtnisprotokoll, um dich gegen erhobene Vorwürfe zur Wehr zu setzen. Wenn du also wegen eines bestimmten Vorwurfes von Seiten der Repressionsorgane mit einem Ermittlungsverfahren überzogen wirst, dann hast du mit einem Gedächtnisprotokoll die Erinnerungen daran auch Monate später noch frisch parat. Zusammen mit deiner Anwältin kannst du auf dieser Basis optimal an einer Gegenstrategie feilen. Von Alleingängen (ohne Anwältin oder Anwalt) raten wir aber dringend ab! Die Inhalte eines Gedächtnisprotokolls können u.U. auch gegen dich (oder andere) verwendet werden – das gilt vor allem, wenn es nicht „sauber“ geschrieben ist und in die falschen Hände gerät (dazu später mehr).

  1. Als Zeuge

Jenseits vom „klassischen Fall“ kann ein Gedächtnisprotokoll aber auch in solchen Fällen nützlich sein, bei denen gar nicht gegen dich ermittelt wird: Möglicherweise hast du ja z.B. einen Übergriff als Außenstehender beobachtet? Dann schreib deine Beobachtungen auf und stelle das Protokoll dem*der Betroffenen (falls bekannt) oder uns zur Verfügung. In diesem Fall kannst du als potenzielle Zeuge für die Anwälte von anderen Betroffenen nützlich sein. Achte dabei aber sehr genau auf sichere Verwahrung des Protokolls (z.B. nicht unverschlüsselt per Mail versenden)! Wenn das Protokoll in die falschen Hände geraten sollte, könnten auch die Strafverfolgungsbehörden an dir als Zeuge interessiert sein. In diesem Fall kann es schwierig werden, sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht zu berufen (dafür müsstest du mit dem/der Beschuldigten verwandt, verlobt oder verheiratet sein) um die Aussage legal verweigern zu können.

Falls du nicht in einen möglicherweise anstehenden Prozess hineingezogen werden möchtest, kannst du das gegenüber den Betroffenen oder uns äußern.

  1. Als Betroffener

Oft besteht bei Betroffenen von Repressionsmaßnahmen auch der Wunsch, gegen Übergriffe etc. vorgehen zu wollen (z.B. prügelnde Polizisten, Einkesselungen von Gruppen, Hausdurchsuchungen mit Verwüstungen, die Liste ist lang…). Auch dafür sind Gedächtnisprotokolle durchaus gut zu gebrauchen. In diesem Fall gilt jedoch noch viel mehr als bei den oben beschriebenen Fällen: Auf keinen Fall im Alleingang und ausschließlich nach gründlicher Vorbereitung mit einem vertrauenswürdigen Anwalt. Die Risiken sowohl von Gegenanzeigen als auch von Gefährdungen Dritter durch getroffene Aussagen (die ja bei eigenen Anzeigen gemacht werden müssen) sind real und nicht zu unterschätzen! Prinzipiell raten wir deshalb i.d.R. von eigenen Klagen ab. Da jeder Einzelfall aber anders gelagert sein kann, ist das mit dem Klageweg verbundene Risiko allerdings nicht allgemein zu bewerten.

Inhalt eines Gedächtnisprotokolls

Vorab: Ein Gedächtnisprotokoll darf weder dich noch Andere belasten – dieser Punkt hat absolute Priorität vor allen anderen Aspekten! Außerdem enthält das Protokoll ausschließlich Fakten. Vermutungen und Emotionen haben hier wirklich gar nichts zu suchen. Vielmehr soll ein solches Protokoll eine möglichst sachliche und detaillierte Beschreibung der Vorgänge beinhalten. Dabei kann es prinzipiell sehr schwierig werden, ein Ereignis angemessen, ausführlich und möglichst präzise zu beschreiben, ohne dabei sich selbst, andere oder solidarische Dritte zu belasten. Unter Umständen ist es auch gar nicht möglich. Hier beginnen die Tücken der Praxis. Genaue, abgewogene und unmissverständliche Formulierungen sind gefragt. Im Zweifelsfall sind einzelne Aspekte wegzulassen, anstatt sie zu beschönigen. Dabei hilft es, sich beim Verfassen in die Gegenseite hineinzuversetzen: Welche Inhalte könnte einem Staatsanwalt für seine Zwecke nutzen? – Solche Inhalte umformulieren oder ganz streichen!

Im Folgenden einige exemplarische Tipps mit sicherlich idealisierten Beispielen:

Am Anfang sollte der Name des Verfassers oder der Verfasserin, das Datum und die Uhrzeit des Ereignisses und der genaue Ort des Geschehens (Straße, Kreuzung, Ampel, Block etc.) stehen. Dann sollte das Beobachtete so genau wie möglich beschrieben werden. Also:

  • Was ist passiert? (z.B.: „Mindestens drei Polizisten aus der ersten Reihe sprühten mit Pfefferspray in die Menge und zwar gezielt auf Kopfhöhe.“)
  • Wer wurde verletzt? (z.B.: „Mir haben sofort die Augen gebrannt.“)
  • Wer wurde festgenommen? (z.B. „Ich wurde durch zwei nicht gekennzeichnete Beamte in blauer Uniform zu Boden gestoßen und mit Kabelbinder gefesselt.“)
  • In diesem Sinne weiter, bis die Situation in ihrer Gänze beschrieben ist

Dabei kann es auch sinnvoll sein, die Situation vor dem Ereignis zu schildern und eine persönliche Lageeinschätzung abzugeben: Ob es ruhig war, ob die Polizei schon die ganze Zeit provoziert hat, ob es ein enges Spalier oder Auseinandersetzungen gab… (z.B. „Vor dem Pfeffereinsatz war der Marsch zum Stadion völlig entspannt.“)

Zur allgemeinen Personenbeschreibung von unbekannten Handelnden („Angreifern“) gehören neben dem zugeschriebenen Geschlecht und der ungefähren Größe auch das mutmaßliche Alter, Haarfarbe und -länge, Klamotten, Tattoos, sowie unter Umständen Körperbau bzw. allgemeines Aussehen. Weiterhin solltest du auf Auffälligkeiten achten – ausgefallene Frisuren oder Klamotten, Narben, Verbände – eben alles, womit die Person aus einer Masse, die den Übergriff ausgeführt hat herausgefiltert werden kann. Auch bei Cops bieten sich trotz der Uniformierung mehrere Möglichkeiten Unterschiede festzustellen: Neben der Nummer der jeweiligen Einheit, finden sich auch schon einmal Markierungen auf Uniformen oder Helmen, verschiedene Knüppel oder auch unterschiedliche Handschuhe in derselben Einheit. Auch Besonderheiten wie ein fehlender Helm, ein „verzierter“ Knüppel oder ein auffälliger Dialekt sollten mit ins Gedächtnisprotokoll, ermöglichen sie doch u.U. eine nachträgliche Identifizierung.

Wir weisen darauf hin, dass auch Nebensächlichkeiten wichtig sein können. So ist es z.B. sinnvoll, darauf einzugehen, ob es geregnet, geschneit oder gehagelt hat oder ob die Sonne schien. Klar ist auch, dass in der Abenddämmerung nicht so viel erkennbar ist, wie bei hellem Tageslicht oder bei guter Beleuchtung. So konnte mithilfe solcher Details bei Verfahren auch schon der ein oder andere Polizist unglaubwürdig gemacht werden. Sehr hilfreich sind auch Skizzen von Übergriffen. Wenn du so etwas hinzufügen kannst, freut sich jeder Anwalt.

Was in einem Gedächtnisprotokoll in keinem Fall etwas zu suchen hat, sind strafbare Handlungen von dir oder anderen Aktivist*innen (z.B. „Ich habe mich gegen die Festnahme gewehrt.“). Auch Beschreibungen von Aktionen, die mit dem eigentlichen Übergriff an sich nichts zu tun haben, gehören nicht in das Protokoll. (z.B. „Während ich gefesselt wurde, sah ich, wie einige andere versuchten mich zu befreien.“) Abgesehen davon, dass dies ein unnötiges Preisgeben von Informationen wäre,  stellt dies eindeutig eine Gefährdung von Leuten dar.

Ganz wichtig ist auch, nichts zu beschönigen oder schlimmer darzustellen, um eventuell Vorteile für die Opfer von Übergriffen herausholen zu wollen. Dies kann nämlich ganz schnell nach hinten losgehen und gegen dich verwendet werden. Zum Beispiel, wenn dein Anwalt von falschen Tatsachen ausgeht und dann im Gerichtsverfahren böse Überraschungen erlebt. Zweifelhafte (belastende) Inhalte also weglassen und nicht umdichten!

Weiterhin: Ein Gedächtnisprotokoll enthält ausschließlich die Namen des Verfassers und der Menschen, die den Cops in diesem Zusammenhang sowieso bekannt wurden. Es ist Aufgabe aller Beteiligten (also Verfassers, dem Rechtshilfekollektiv, ggf. Anwalt) dafür zu sorgen, dass diese Namen nicht in falsche Hände geraten! Wer sonst noch dabei war, hat im Protokoll nichts zu suchen – schon gar nicht mit Klarnamen. Genannt werden können und sollten aber die Namen von Polizisten, die entweder zufällig gefallen sind oder auf Anfrage herausgegeben wurden.

Außerdem: Heldentaten haben in Gedächtnisprotokollen nichts zu suchen! Verzichte darauf, glorreiche Geschichten zu erzählen (weder deine eigenen noch die von anderen Handelnden), denn damit belastest und gefährdest du dich und andere!

Wohin mit dem Gedächtnisprotokoll?

Am besten aufgehoben sind Gedächtnisprotokolle bei uns oder deinem Anwalt. Wir bewahren die Gedächtnisprotokolle an sicheren Orten auf und geben sie auch nur in Absprache mit dir an Anwälte weiter. Eben durch die Zusammenarbeit mit Anwälten, aber auch dadurch, dass bestimmte Situationen oder Ereignisse von uns beleuchtet und ausgewertet werden, wird das Gedächtnisprotokoll sinnvoll genutzt. Außerdem können wir oftmals erst durch das Sammeln der Protokolle eine Verbindung zu verschiedenen Betroffenen von Übergriffen herstellen, falls das gewünscht ist.

Sofern du das Protokoll zur Not bei dir zu Hause aufbewahren musst, speichere es am Besten auf deinem verschlüsselten Computer und versieh es immer mit dem Vermerk „Für meinen Verteidiger“. Damit ist der Inhalt für die Polizei tabu. Falls sie es dennoch lesen/beschlagnahmen sollten (wozu sie kein Recht haben), darf zumindest der Inhalt des Protokolls vor Gericht nicht verwendet werden. Falls du es (aus welchen Gründen auch immer) doch in Papierform bei dir zu Hause deponieren musst oder willst, dann bewahre es in einem zugeklebten Briefumschlag mit der Aufschrift „Für meinen Verteidiger“ auf.

Und denk daran: Ein Gedächtnisprotokoll darf niemals per Post, gefaxt oder unverschlüsselt per E-Mail geschickt werden. Gib es am besten persönlich bei einer Kontaktadresse ab. Bei der Vernichtung von Gedächtnisprotokollen – auch den Entwürfen oder Kopien -, die nicht mehr gebraucht werden, darauf achten, dass sie nicht einfach so im Altpapier landen, sondern geschreddert o.ä. werden.

Alles in allem sind Gedächtnisprotokolle eine Möglichkeit, unsere Ausgangsposition in einem nachfolgenden Verfahren zu verbessern.

 

Vorladungen

Es besteht keine Pflicht, auf eine Vorladung der Polizei zu reagieren oder gar dort zu erscheinen. Dabei ist es egal, ob du als Zeuge oder als Beschuldigter vorgeladen bist. Es kann dir auch nicht als Nachteil ausgelegt werden, nicht bei den Vorladungen zu erscheinen – es ist dein Recht nicht zu erscheinen!

Achtung: Ausnahme bei erkennungsdienstlicher (ED-) Behandlung oder DNA-Behandlung! Nicht ignorieren!

Einfach ‘Nicht Hingehen’ reicht aus! Du musst weder deine Daten angeben – denn diese haben sie schon, sonst hätte dich der Brief inkl. Vorladung nicht erreicht. Noch musst du den Termin absagen.

Was ist passiert, wenn dir eine Vorladung ins Haus flattert?

Ein Ermittlungsverfahren gegen dich (bzw. du bist als Zeuge benannt) ist im Gang. Du allein kannst nie einschätzen, welchen Umfang die Ermittlungen gegen dich haben und welche detaillierten Beweise es gegen dich gibt (z.B. Videomaterial, belastende Zeugenaussagen etc.).

Eine Aussage macht die Situation für dich nicht besser, sondern schlimmer. Denn du weißt nie, ob du der Polizei mit deiner Aussage nicht doch noch wichtige Details für ihre Ermittlungen lieferst. Auch wenn du dir sicher bist, nichts gemacht zu haben oder die ‘Sache’ sich für dich anders darstellt, als in dem Vorladungsschreiben: Verweigere dennoch deine Aussage!

Du selbst wirst bei einer Vernehmung nie erfahren, was konkret gegen dich ermittelt wurde. Daher komm zu uns bzw. besuche einen Anwalt deiner Wahl. Denn nur eine sogenannte Akteneinsicht macht klarer, was die Polizei dir konkret vorwirft und welche Beweismittel sie gegen dich in der Hand hat. Bei einer Akteneinsicht bekommt ein Anwalt Einblick in die Ermittlungsakte und kann dich beraten.

Wirf die Vorladung dennoch nicht weg. Melde dich in jedem Fall bei uns oder einem Anwalt (um Akteneinsicht zu nehmen), denn die nächste Post kann dann schon ein Strafbefehl oder eine Anklageschrift sein.

Es ist auch schon vorgekommen, dass die Polizei nach Nichterscheinen zur Vorladung rechtswidrig zu Hause oder in der Schule aufgekreuzt ist. Um solchen Überraschungen vorzubeugen, bietet es sich an einen Anwalt zu beauftragen, welcher der Polizei mitteilt, dass du keine Aussagen machst.

Schriftliche Anhörungsbögen können und sollten ebenfalls ignoriert werden. Diese haben nicht mehr Gewicht als eine Vorladung zur polizeilichen Vernehmung. Der Hinweis, man sei verpflichtet seine Personalien vollständig und richtig anzugeben, sonst könne man gem. § 111 OWiG mit Geldbuße belangt werden, zwingt nicht zur Rücksendung des Bogens. Die Vorschrift dient allein der Identitätsfeststellung der Betroffenen. Wenn du angeschrieben wirst, ist deine Identität offenbar bereits ermittelt und du bist nicht verpflichtet das Papier auszufüllen und der Polizei noch eine Schriftprobe zu liefern. Außerdem werden dort auch angeblich auskunftspflichtige Sachen abgefragt, die gar keine Pflichtangaben sind (wie z.B. Telefonnummer u.ä.).

Wirst du als Zeuge von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht vorgeladen, musst du dieser Vorladung Folge leisten. Du musst eine Aussage machen, insofern du vom Zeugnisverweigerungsrecht keinen Gebrauch machen kannst, ansonsten kann ein Ordnungsgeld verhängt werden. Vorher solltest du mit einem Anwalt klären, um welche Tatvorwürfe es sich genau handelt und welche Personen beschuldigt werden. Wenn bei der ersten Vorladung zum Staatsanwalt die Aussage ohne Angabe von Gründen verweigert wird, kann ebenfalls ein Ordnungsgeld verhängt werden. Das nächste Mittel ist die Beugehaft. Bei richterlichen Vernehmungen muss wahrheitsrichtig ausgesagt werden, vor Polizei und Staatsanwalt muss die Aussage eines Beschuldigten nicht der Wahrheit entsprechen.